Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) in IGF-Vorhaben belegen

Informationen für Forschungseinrichtungen (Stand: 31.03.2026)

Wann sind der FSV die vAW-Belege vorzulegen?

  • Die vAW-Belege zu Zwischennachweisen sind der FSV spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Haushaltsjahres für das jeweilige Haushaltsjahr vorzulegen (= jährlich bis spätestens Ende Februar).
  • Die vAW-Belege für das letzte Haushaltsjahr sowie ggf. vAW-Belege, die zuvor noch nicht vorgelegt wurden, sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Laufzeitende des jeweiligen Projekts vorzulegen. 

Welche Unterlagen sind zu übermitteln?

  • Bei Zwischennachweisen: Stellungnahme zum aktuellen Stand der vAW und Einschätzung der Erreichbarkeit des geplanten Ansatzes (auch dann vorzulegen, wenn keine vAW-Leistungen im Nachweisjahr erbracht wurden; keine Vorlage für Forschungseinrichtungen, als reiner Text per E-Mail an FSV zu übermitteln)
  • Bei Schlussnachweisen: Begründung, falls der Gesamtbetrag der geplanten vAW um mindestens 10% unterschritten wurde, z. B. Entfall der Notwendigkeit einzelner Leistungen, da diese von der Forschungseinrichtung selbst erbracht werden konnten (keine Vorlage für Forschungseinrichtungen, als reiner Text per E-Mail an FSV zu übermitteln)
  • Belege zu den vAW (zur Zuordnung von Einzelansätzen und vAW-Positionen siehe auch unsere Übersicht zur Finanzierung von IGF-Projekten):
    • Bei Geldleistungen: Ausgabe- und Einnahmebelege (als PDF per E-Mail an FSV zu übermitteln):
      • Beleg über Ausgabe: bei Personalausgaben Sammelbeleg für Personalausgaben, bei Gerätebeschaffung oder Leistungen Dritter Rechnung;
      • Beleg über Einnahme: Kontoauszug über Geldspende
    • Bei Sachleistungen: von Forschungseinrichtung und leistender Stelle der Wirtschaft signierte PDF (DLR-Vorlage, per E-Mail an FSV zu übermitteln)
    • Bei Dienstleistungen: von Forschungseinrichtung und leistender Stelle der Wirtschaft signierte PDF (DLR-Vorlage, per E-Mail an FSV zu übermitteln)
    • Bei Bereitstellungen von Versuchsanlagen und Geräten im Unternehmen: von Forschungseinrichtung und leistender Stelle der Wirtschaft signierte PDF (DLR-Vorlage, per E-Mail an FSV zu übermitteln)
    • Bei Pauschalen für Sitzungen des Projektbegleitenden Ausschusses: von allen Teilnehmenden oder - bei digitaler Teilnahme - ersatzweise vom Projektleiter signierte PDF (DLR-Vorlage, per E-Mail an FSV zu übermitteln)
      • Für jede vertretene Stelle der Wirtschaft sind bei Teilnahme vor Ort pauschal 1.000 € pro Sitzung ansetzbar, bei fernmündlicher Teilnahme pauschal 140 € pro angefangene Stunde einer Sitzung. Der ermittelte Betrag wird gleichmäßig auf die in der Sitzung behandelten, laufenden IGF-Vorhaben aufgeteilt. 
      • Nur für PA-Sitzungen bis 03.04.2024 galt eine Corona-Übergangsregelung, wonach auch für fernmündliche Teilnahmen pauschal 1.000 € pro Sitzung angesetzt werden konnten. 

Wie geht es weiter?

  1. Die Stellungnahme bzw. Begründung sowie die vAW-Belege werden administrativ von der FSV geprüft. Diese fordert ggf. korrigierte Unterlagen an.
  2. Nach positiver Prüfung wird von der FSV der vAW-Nachweis erstellt, der von ihr zusammen mit den weiteren Nachweisunterlagen an den Projektträger übermittelt wird.