Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) für IGF-Vorhaben planen

Informationen für Forschungseinrichtungen (Stand: 08.06.2026)

Was sind vAW?

Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) sind neben der Zuwendung des Bundes Teil der Gesamtfinanzierung von IGF-Projekten. Sie werden in fünf Positionen gegliedert:

  • GL: Vorhabenbezogene Geldleistungen
  • SL: Vorhabenbezogene Sachleistungen, z. B.
    • Versuchs-/Verbrauchsmaterial,
    • Schenkung oder befristete Überlassung eines Geräts zur Nutzung in der Forschungseinrichtung
  • DL: Vorhabenbezogene Dienstleistungen, z. B.
    • Leistungen Dritter
    • Personalleistungen im Unternehmen (pauschal 90,- €je angefangene Stunde) oder in der Forschungseinrichtung (pauschal 1.000,- € je Tag)
  • BV: Bereitstellung von Versuchsanlagen und Geräten im Unternehmen
  • PA: Teilnahme an Sitzungen des Projektbegleitenden Ausschusses
    • pauschal 140,- € je angefangene Stunde bei fernmündlicher Teilnahme bzw.
    • 1.000,- € je Sitzung bei Teilnahme vor Ort

Wann sind der FSV die vAW-Planungen vorzulegen?

  • Im Rahmen der Erfassung der Antragsdaten/-unterlagen in ELANO (siehe Anträge einreichen).
  • Unverzüglich im Fall von späteren Änderungen in Form von Unterschreitungen von mehr als zehn Prozent der Gesamthöhe der vAW. 

Welche Unterlagen sind zu übermitteln?

  • Die Daten sind ausschließlich in ELANO (siehe Anträge einreichen) zu erfassen. Die benötigten Formulare für den Projektträger werden von der FSV aus ELANO heraus erstellt. 
  • Erklärung der Forschungseinrichtung (FSV-Vorlage), die (ab Stand 08.06.2026) u. a. die Bestätigung enthält, dass Absichtserklärungen zu vAW von den Partnern aus der Wirtschaft vorliegen. 
    • Die einzelnen Absichtserklärungen zu vAW (FSV-Vorlage) dienen der Absicherung ggü. dem Projektträger, sind von den Forschungseinrichtungen aufzubewahren und nur nach Aufforderung an die FSV zu übermitteln.

Wie geht es weiter?

  1. Unterschreitungen der Gesamthöhe der geplanten vAW um mehr als zehn Prozent sind sowohl während der Antragsphase als auch während einer Vorhabenlaufzeit (siehe Änderungen beantragenunverzüglich der FSV zu benennen und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist auch darzulegen, wie der Verlust der ursprünglich geplanten vAW kompensiert wird (z. B. durch Eigenleistungen). 
  2. Mit der Vorlage von Zwischennachweisen ist der FSV eine Stellungnahme zum aktuellen Stand der vAW und eine Einschätzung der Erreichbarkeit des geplanten Ansatzes zur Weiterleitung an den Projektträger zu übermitteln (siehe vAW belegen).
  3. Mit der Vorlage von Schlussnachweisen ist der FSV eine Begründung zu übermitteln, falls der Gesamtbetrag der geplanten vAW um mindestens 10% unterschritten wurde (siehe vAW belegen). Dabei sollte auf die zuvor übermittelte Mitteilung (siehe 1) Bezug genommen werden. 
  4. Sofern eine Mitteilungspflicht (siehe 1) nicht erfüllt wurde und/oder der Gesamtbetrag der geplanten vAW um mindestens 10 % unterschritten wurde, kann dies zu einer Kürzung der Zuwendung durch den Projektträger um den nicht erbrachten Teil der vAW und damit zu entsprechenden Rückforderungen von den beteiligten Forschungseinrichtungen führen.