Erstellen von Zwischenberichten für IGF-Vorhaben

Informationen für Forschungseinrichtungen (Stand: 02.12.2025)

Wann sind der FSV die Zwischenberichte vorzulegen?

  • Der (bei mehreren Forschungseinrichtungen gemeinsame) Zwischenbericht eines Projekts ist der FSV je Haushaltsjahr zusammen mit dem/den zahlenmäßigen Zwischennachweis(en) der Forschungseinrichtung(en) vorzulegen, d. h. spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Haushaltsjahres (= jährlich bis spätestens Ende Februar).
    • Ausnahme 1: Es ist kein Zwischenbericht für ein Haushaltsjahr zu erstellen, wenn die Laufzeit des Vorhabens erst im letzten Quartal des Haushaltsjahres begonnen hat. In diesem Fall muss jedoch mit dem folgenden Zwischenbericht über den Zeitraum ab Laufzeitbeginn berichtet werden. Beispiel: Bei Laufzeitbeginn am 01.10.2025 ist (zunächst) kein Zwischenbericht für das Haushaltsjahr 2025 abzugeben, jedoch bis 28.02.2027 ein Zwischenbericht über den Zeitraum 01.10.2025 bis 31.12.2026. 
    • Ausnahme 2: Es ist kein Zwischenbericht für ein Haushaltsjahr zu erstellen, wenn die Laufzeit des Vorhabens im ersten Quartal des folgenden Haushaltsjahres endet. Beispiel: Bei Laufzeitende am 31.03.2026 ist kein Zwischenbericht für das Haushaltsjahr 2025 abzugeben; hier genügt der Schlussbericht, der die gesamte Laufzeit umfasst. 

Welche Unterlagen sind zu übermitteln?

  • Zwischenbericht nach vorgegebenem Muster (DLR-Vorlage, als PDF per E-Mail an FSV zu übermitteln, bitte Hinweise beachten)

Wie geht es weiter?

  1. Der Zwischenbericht wird zusammen mit dem zahlenmäßigen Zwischennachweis nebst Anlagen administrativ von der FSV geprüft. Diese fordert ggf. korrigierte Unterlagen an.
  2. Nach positiver Prüfung wird der Zwischenbericht zur Kenntnis an den zuständigen Fachverband weitergeleitet und zusammen mit den weiteren Nachweisunterlagen an den Projektträger übermittelt.